agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung und Verleih von Kraftfahrzeugen


§ 1 Voraussetzungen für die Vermietung

Fahrzeuge werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen Personalausweis und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen.


 § 2 Vermietung in das Ausland

Für Fahrten ins Ausland bedarf es in jedem Fall der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Devisen- und Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden (Beschädigung des Fahrzeuges, Beschlagnahme etc.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass eines Verschuldens bedarf. Er haftet dem Vermieter auch für einen etwaigen Mietausfall in Höhe der Tagesmiete § 9 (4) für die einzelnen Ausfalltage, ohne dass eines Nachweises der Vermietungsmöglichkeit bedarf.


 § 3 Vorbestellung

Vorbestellungen von Fahrzeugen, auch mündliche oder fernmündliche, sind verbindlich. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereitgehalten werden. Der Vermieter haftet aus der Vorbestellung nicht, wenn das vorbestellte Fahrzeug nicht einsatzfähig ist.


 § 4 Übernahme

Mit der Übernahme des Fahrzeuges erkennt der Mieter an, dass sich dasselbe in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Behauptet der Mieter, dass bei der Übernahme des Fahrzeuges nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen. Die Anerkennung bezieht sich auch auf die Unversehrtheit der Plomben des Kilometerzählers, dessen Stand, den Tankinhalt, das Zubehör, insbesondere komplettes Werkzeug, vollständige Fahrzeugpapiere und ggf. Extras.


 § 5 Mietdauer, Rückgabe

(1) Die Mindestmietdauer beträgt in der Regel 3 Stunden zu üblichen Geschäftszeiten. Der Mieter darf innerhalb der vereinbarten Mietdauer das Fahrzeug nur so lange benutzen, als ausreichende Barmittel zur Befriedigung der Ansprüche des Vermieters vorhanden sind.

(2) Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig.

(3) Wird das Fahrzeug mit kompletten Papieren nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 ? neben der Tagesmiete für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Fahrzeuges oder der Fahrzeugpapiere nebst Schlüssel zu fordern.

(4) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(5) Der Vermieter kann noch innerhalb von 24 Stunden Mängel be
anstanden. Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters.

(6) Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu bringen.

(7) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges haftet der Mieter unbeschränkt für alle nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.


§ 6 Mieterrechte

Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Fahrzeug in verkehrsüblicher Weise zu benutzen. Der Mieter darf, außer zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung für andere, auf eigene Gefahr Personen und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Fahrzeuges und den gesetzlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsgesetze, Güterkraftverkehrsgesetz usw.) unter Beachtung der zulässigen Belastung des Fahrzeuges befördern. Fahrer, Mitfahrer und sonstige beförderte Waren oder Gepäck sind nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus der Mitnahme entstehen. 


§ 7 Besondere Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch einen in diesem Vertrag vorgesehenen Fahrer lenken lassen.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige Überwachung der Verkehrs- und Betriebssicherheit (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Bremsfunktion, Kettendurchhang, ordnungsgemäßer Verschluss des Lenkradschlosses usw.); bei mehrtägiger Benutzung die Fahrzeugpflege, Abschmieren und Ölwechsel in einer Vertragswerkstatt.

(3) Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl verantwortlich und hat dasselbe bei Nacht in einer Garage oder an einem gesicherten Platz abzustellen.

(4) Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Fahrzeuges zu treffen.

(5) Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges bei Renn- oder Sportveranstaltungen sowie zum Abschleppen anderer Fahrzeuge ist verboten. Die Benutzung des gemieteten Fahrzeugs auf hierfür nicht vorgesehenen Wegstrecken sowie auf gebührenpflichtigem Gelände ist verboten.

(6) Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, gleich welcher Art, die durch eine auf der Fahrt vorkommende Betriebsunfähigkeit des Fahrzeuges entstehen könnten.


§ 8 Reparaturen

(1) Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt der Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Wird eine Reparatur erforderlich, deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, ist dessen Einverständnis vorher einzuholen und die Weisung des Vermieters zu befolgen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparatur zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt ganz unerlässlich waren.
Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.

(2) Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.


§ 9 Unfälle und sonstige Schäden

(1) Das Fahrzeug ist gegen Haftpflicht versichert.
(2) Abgesehen von den Fällen des § 8, Abs. 1, haftet der Mieter dem Vermieter für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen des Fahrzeugs, insbesondere für
a) Reparaturkosten,
b) Mietausfall gem. § 9, Abs. 4,
c) Wertminderung,
d) Kosten der Rechtsberatung und etwaiger Sachverständigengutachten, etc.

(3) Ist eine Haftungsbeschränkung für Reparaturkosten vereinbart, wird deren Umfang umseitig unter "Besondere Vereinbarungen" angegeben. Der Mieter haftet in diesem Fall für Kaskoschäden im Sinne des VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und der AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung) nur bis zu angegebener Höhe. Die Haftung des Mieters für Mietausfall gem. Abs. 4, Wertminderung und sonstige Kosten für Rechts- und Sachverständigenberatung, bleibt hiervon unberührt. Dies Haftungsbeschränkung gilt nicht für Brand-, Entwendungs- und sonstige Schäden sowie bei vorsätzlicher oder grobfahrlässig verursachten Schäden.

(4) Unter Verzicht auf den Nachweis der Vermietmöglichkeit haftet der Mieter dem Vermieter während der Reparatur des Fahrzeuges in Höhe der Tagesmiete für den täglichen Mietausfall. Die Tagesmiete setzt sich aus der Grundgebühr und den Kosten für eine Fahrtstrecke von 100 km zusammen.

(5) Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung und der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung erforderlich sind. Bei Verkehrsunfällen sind die Polizei und der Vermieter zu benachrichtigen. Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern. Gegenüber Beteiligten sollen keinerlei Erklärungen abgegeben werden.

(6) Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt bzw. zur Erfüllung in der Lage ist.


§ 10 Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen

(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

(2) Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung aufrechnen, noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Vermietfirma. Auf Verlangen des Vermieters wird auch bei einem Streitwert über 500,00 ? die Zuständigkeit des Amtsgerichtes anerkannt.

(4) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Quadcentrum Delmenhorst
Die Geschäftsleitung