agb
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung und Verleih von Kraftfahrzeugen
§ 1 Voraussetzungen für die Vermietung
Fahrzeuge werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen Personalausweis
und einen für das gemietete Fahrzeug gültigen Führerschein
vorlegen bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen
Fahrer stellen.
§ 2 Vermietung in das Ausland
Für Fahrten ins Ausland bedarf es in jedem Fall der schriftlichen
Genehmigung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, sich über
die Devisen- und Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchslandes
zu informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden
(Beschädigung des Fahrzeuges, Beschlagnahme etc.) haftbar, die auf
Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass eines Verschuldens bedarf. Er
haftet dem Vermieter auch für einen etwaigen Mietausfall in Höhe
der Tagesmiete § 9 (4) für die einzelnen Ausfalltage, ohne dass
eines Nachweises der Vermietungsmöglichkeit bedarf.
§ 3 Vorbestellung
Vorbestellungen von Fahrzeugen, auch mündliche oder fernmündliche,
sind verbindlich. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger
als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereitgehalten werden.
Der Vermieter haftet aus der Vorbestellung nicht, wenn das vorbestellte
Fahrzeug nicht einsatzfähig ist.
§ 4 Übernahme
Mit der Übernahme des Fahrzeuges erkennt der Mieter an, dass sich
dasselbe in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem Zustand befindet
und keinerlei Mängel aufweist. Behauptet der Mieter, dass bei der
Übernahme des Fahrzeuges nicht erkennbare Mängel vorlagen, so
hat er dies zu beweisen. Die Anerkennung bezieht sich auch auf die Unversehrtheit
der Plomben des Kilometerzählers, dessen Stand, den Tankinhalt, das
Zubehör, insbesondere komplettes Werkzeug, vollständige Fahrzeugpapiere
und ggf. Extras.
§ 5 Mietdauer, Rückgabe
(1) Die Mindestmietdauer beträgt in der Regel 3 Stunden zu üblichen
Geschäftszeiten. Der Mieter darf innerhalb der vereinbarten Mietdauer
das Fahrzeug nur so lange benutzen, als ausreichende Barmittel zur Befriedigung
der Ansprüche des Vermieters vorhanden sind.
(2) Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des
Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig.
(3) Wird das Fahrzeug mit kompletten Papieren nicht rechtzeitig zurückgegeben,
ist der Vermieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00
? neben der Tagesmiete für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung
des Fahrzeuges oder der Fahrzeugpapiere nebst Schlüssel zu fordern.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis jederzeit mit
sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen,
wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des
Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter
kann ein Vertragsangebot auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(5) Der Vermieter kann noch innerhalb von 24 Stunden Mängel be
anstanden. Die Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten
erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters.
(6) Bei Überschreiten der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter
berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz
zu bringen.
(7) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges haftet der Mieter
unbeschränkt für alle nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen
Haftpflicht- und Kaskoschäden.
§ 6 Mieterrechte
Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Fahrzeug in verkehrsüblicher
Weise zu benutzen. Der Mieter darf, außer zur gewerblichen Personen-
und Güterbeförderung für andere, auf eigene Gefahr Personen
und Waren entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Fahrzeuges
und den gesetzlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsgesetze, Güterkraftverkehrsgesetz
usw.) unter Beachtung der zulässigen Belastung des Fahrzeuges befördern.
Fahrer, Mitfahrer und sonstige beförderte Waren oder Gepäck
sind nicht versichert. Der Vermieter haftet nicht für Ansprüche,
die aus der Mitnahme entstehen.
§ 7 Besondere Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch einen in
diesem Vertrag vorgesehenen Fahrer lenken lassen.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln
und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige
Überwachung der Verkehrs- und Betriebssicherheit (Öl- und Wasserstand,
Reifendruck, Bremsfunktion, Kettendurchhang, ordnungsgemäßer
Verschluss des Lenkradschlosses usw.); bei mehrtägiger Benutzung
die Fahrzeugpflege, Abschmieren und Ölwechsel in einer Vertragswerkstatt.
(3) Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des
Fahrzeugs gegen Diebstahl verantwortlich und hat dasselbe bei Nacht in
einer Garage oder an einem gesicherten Platz abzustellen.
(4) Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen
zur Sicherung und Bewachung des Fahrzeuges zu treffen.
(5) Die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges bei Renn- oder Sportveranstaltungen
sowie zum Abschleppen anderer Fahrzeuge ist verboten. Die Benutzung des
gemieteten Fahrzeugs auf hierfür nicht vorgesehenen Wegstrecken sowie
auf gebührenpflichtigem Gelände ist verboten.
(6) Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, gleich
welcher Art, die durch eine auf der Fahrt vorkommende Betriebsunfähigkeit
des Fahrzeuges entstehen könnten.
§ 8 Reparaturen
(1) Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren,
übernimmt der Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße
Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Wird
eine Reparatur erforderlich, deren Kosten der Vermieter zu tragen hat,
ist dessen Einverständnis vorher einzuholen und die Weisung des Vermieters
zu befolgen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparatur
zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt ganz unerlässlich
waren.
Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen
sind ausgeschlossen.
(2) Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der
aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen in jedem Fall zu
Lasten des Mieters.
§ 9 Unfälle und sonstige Schäden
(1) Das Fahrzeug ist gegen Haftpflicht versichert.
(2) Abgesehen von den Fällen des § 8, Abs. 1, haftet der Mieter
dem Vermieter für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen
des Fahrzeugs, insbesondere für
a) Reparaturkosten,
b) Mietausfall gem. § 9, Abs. 4,
c) Wertminderung,
d) Kosten der Rechtsberatung und etwaiger Sachverständigengutachten,
etc.
(3) Ist eine Haftungsbeschränkung für Reparaturkosten vereinbart,
wird deren Umfang umseitig unter "Besondere Vereinbarungen"
angegeben. Der Mieter haftet in diesem Fall für Kaskoschäden
im Sinne des VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und der AKB (Allgemeine
Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung) nur bis zu angegebener
Höhe. Die Haftung des Mieters für Mietausfall gem. Abs. 4, Wertminderung
und sonstige Kosten für Rechts- und Sachverständigenberatung,
bleibt hiervon unberührt. Dies Haftungsbeschränkung gilt nicht
für Brand-, Entwendungs- und sonstige Schäden sowie bei vorsätzlicher
oder grobfahrlässig verursachten Schäden.
(4) Unter Verzicht auf den Nachweis der Vermietmöglichkeit haftet
der Mieter dem Vermieter während der Reparatur des Fahrzeuges in
Höhe der Tagesmiete für den täglichen Mietausfall. Die
Tagesmiete setzt sich aus der Grundgebühr und den Kosten für
eine Fahrtstrecke von 100 km zusammen.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der
Versicherung und der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung
erforderlich sind. Bei Verkehrsunfällen sind die Polizei und der
Vermieter zu benachrichtigen. Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind
zu sichern. Gegenüber Beteiligten sollen keinerlei Erklärungen
abgegeben werden.
(6) Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger
Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt bzw. zur Erfüllung
in der Lage ist.
§ 10 Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
(1) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(2) Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung aufrechnen, noch ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Vermietfirma.
Auf Verlangen des Vermieters wird auch bei einem Streitwert über
500,00 ? die Zuständigkeit des Amtsgerichtes anerkannt.
(4) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Quadcentrum Delmenhorst
Die Geschäftsleitung